Postgeheimnis – Bedeutung, Herkunft, Strafen
In einer Demokratie sollen die Bürger frei und unbefangen miteinander kommunizieren dürfen - auch in schriftlicher Form. Jede private Kommunikation, sei es per Brief, E-Mail oder Chat, muss privat bleiben und darf nicht ohne das Einverständnis des Absenders bzw. Empfängers an Dritte weitergeleitet werden - das wird als Kommunikationsgeheimnis bezeichnet. Eine Form des Kommunikationsgeheimnisses ist das Postgeheimnis.
Übersicht
Was ist das Postgeheimnis?
Historische Entwicklung und heutige Bedeutung des Postgeheimnisses
Gesetzliche Grundlagen für das Postgeheimnis
Wen und was schützt das Postgeheimnis?
Wenn das Postgeheimnis verletzt wird
Was ist das Postgeheimnis?
Das Postgeheimnis ist - ähnlich wie das Briefgeheimnis und das Fernmeldegeheimnis - eine Sonderform des Kommunikationsgeheimnisses. Diese verschiedenen Formen lassen sich wie folgt voneinander abgrenzen:
Das Briefgeheimnis schützt jede Form von schriftlichen Mitteilungen wie Briefe, Postkarten oder auch Telegramme vor dem Zugriff Dritter. Es verbietet unbefugten Personen das Öffnen und Lesen von physischen Briefen.
Das Postgeheimnis geht noch darüber hinaus und schützt nicht nur Nachrichten, sondern auch Waren, die mit der Post verschickt werden. Dazu zählen zum Beispiel Päckchen und Pakete. Hier bezieht sich der Schutz nicht nur auf das unbefugte Öffnen und Lesen, sondern auch auf persönliche Daten von Absender und Empfänger.
Das Fernmeldegeheimnis bezieht sich auf alle Mitteilungen und Nachrichten, die auf elektronischem Weg verschickt werden. Dazu gehören Telefongespräche ebenso wie E-Mails oder Nachrichten aus Chats oder Foren. Der Begriff Fernmeldegeheimnis ist heute etwas veraltet. Häufig wird stattdessen der Begriff Kommunikationsgeheimnis genutzt, wobei dieser auch als übergeordneter Begriff verstanden werden kann und für jegliche Form der Kommunikation (physisch und digital) verwendet werden kann.
Historische Entwicklung und heutige Bedeutung des Postgeheimnisses
Das Postgeheimnis ist keine neuzeitliche Erfindung. Schon im 18. Jahrhundert gab es in Preußen eine Postordnung, laut der die Boten, die das Postgeheimnis verletzten, hart bestraft werden konnten. Mitte des 19. Jahrhunderts wurde in der preußischen Verfassung festgelegt, dass das Briefgeheimnis unverletzlich ist, bevor einige Jahre später sowohl das Briefgeheimnis als auch das allgemeinere Postgeheimnis in das Reichsstrafgesetzbuch aufgenommen wurden. Im Jahr 1919 wurde das Postgeheimnis offiziell zum Grundrecht. Dieses wurde während der Zeit des Nationalsozialismus aufgehoben, was zur Folge hatte, dass der Staat willkürlich jede Kommunikation kontrollieren durfte - auch Briefe und Pakete.
Im Jahr 1945 übernahmen die Alliierten die Kontrolle über die Nachrichten bis 1951 bzw. 1952. Danach erhielt das Recht auf private Kommunikation in Deutschland wieder einen so hohen Stellenwert, dass es sogar im Grundgesetz festgeschrieben wurde. Seine Verletzung wurde unter Strafe gestellt, wobei das in der ehemaligen DDR nur pro forma der Fall war. Tatsächlich wurden vor allem die Postsendungen, die von und nach Westdeutschland verschickt wurden, systematisch kontrolliert und ihre Inhalte teilweise entwendet.
Gesetzliche Grundlagen für das Postgeheimnis
Heute ist das Postgeheimnis in ganz Deutschland durch mehrere Gesetze geschützt. Die Basis findet sich in Artikel 10 des Grundgesetzes (GG), in dem das Postgeheimnis als Grundrecht erklärt wird. Konkret heißt es: "Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.“ Das bedeutet, dass das Postgeheimnis nur aufgrund eines Gesetzes und in absoluten Ausnahmefällen verletzt werden darf, zum Beispiel im Rahmen einer Strafverfolgung oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit.
Die gesetzlichen Grundlagen für den Postverkehr und auch die Rechte und Pflichten der einzelnen Postdienstleister finden sich im Postgesetz (PostG). Darin gibt es verschiedene Teile, die sich konkret auf den Schutz von Postsendungen beziehen, um die Integrität des Postverkehrs sicherzustellen. In § 64 des PostG geht es ausdrücklich um das Postgeheimnis, für wen es gilt und was es schützt.
Wen und was schützt das Postgeheimnis?
Wie aus § 64 PostG ersichtlich, ist das Postgeheimnis vor allem (aber nicht nur) für Postdienstleister von besonderer Bedeutung. Dabei gilt das Postgeheimnis nicht nur für den Inhalt von Postsendungen, sondern auch für die näheren Umstände des Postverkehrs. Mit anderen Worten: Das Postgeheimnis schützt alle Postsendungen auf dem Weg vom Absender bis zum Empfänger vor dem Zugriff unbefugter Personen. Dazu gehören alle Personen außer Absender und Empfänger. Niemand außer ihnen darf die Post öffnen und lesen. Das gilt auch für die Postboten. Auch sie dürfen die Post weder öffnen noch lesen. Außerdem dürfen sie auch keine Informationen über den Absender oder die Sendung selbst weitergeben.
Was viele Bürger nicht wissen: Auch die Polizei muss sich an das Postgeheimnis halten. Es gibt nur sehr wenige Ausnahmen, in denen die Polizei die Post einer Person öffnen und lesen oder ihre Nachrichten abhören darf. Das ist zum Beispiel dann möglich, wenn der Verdacht besteht, dass der Empfänger ein schweres Verbrechen plant oder begangen hat. Aber auch in diesen Fällen muss ein Richter die Verletzung des Postgeheimnisses zuerst genehmigen und dies sorgfältig begründen, bevor die Polizei tätig werden darf.
Ob und wer Nachrichten lesen darf, darf nur der Empfänger entscheiden. Wer sich darüber hinwegsetzt, verletzt das Postgeheimnis. Das gilt übrigens nicht nur für Postmitarbeiter, sondern grundsätzlich für alle Personen, auch für Arbeitgeber und (getrennt voneinander lebende) Ehepartner. So hat der Bundesgerichtshof schon im Jahr 1990 entschieden, dass das Öffnen der Post von getrennt voneinander lebenden Eheleuten eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt (BGH, VI ZR 241/89).
Auch wenn es für Laien so aussehen mag, ist die Verletzung des Postgeheimnisses kein Kavaliersdelikt. Wer unbefugt Briefe oder andere Postsendungen öffnet oder abfängt, macht sich strafbar und muss bei einer Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe rechnen.
Wenn das Postgeheimnis verletzt wird
Es ist gesetzlich verboten, eine verschlossene Postsendung unbefugt zu öffnen oder sich auf andere Weise (zum Beispiel mit entsprechenden technischen Hilfsmitteln) unerlaubt Zugang zu deren Inhalt zu verschaffen. Wer das tut, muss mit harten Strafen rechnen. Diese reichen laut § 202 Strafgesetzbuch (StGB) von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Die Verletzung des Postgeheimnisses kann aber noch weiter reichen. Zum Beispiel, wenn die Informationen, die dem Postgeheimnis unterliegen, von dem Postdienstleister unbefugt an eine dritte Person weitergegeben werden. In solchen Fällen muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren gerechnet werden.
Unabhängig von den juristischen Folgen kann eine Verletzung des Postgeheimnisses auch Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn durch die Verletzung des Postgeheimnisses Schaden entstanden ist. Dabei kann es sich sowohl um einen materiellen Schaden (z. B. ein finanzieller Verlust) als auch einen immateriellen Schaden (z. B. Rufschädigung) handeln.
Darüber hinaus drohen Mitarbeiter eines Postdienstes bei der Verletzung des Postgeheimnisses auch arbeitsrechtliche Folgen. So sind Disziplinarmaßnahmen wie Verweise oder Abmahnungen denkbar, bei einer schwerwiegenden Verletzung des Postgeheimnisses auch eine fristlose Kündigung.
Tipp: Besonders wichtige Briefe können Sie als Einschreiben versenden
Weiterführende Informationen:
§202 StGB Verletzung des Briefgeheimnis im Wortlaut:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__202.html§206 StGB Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__206.html
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Text: O. K. (Online-Redakteur)